Gebietsreform: Vorschaltgesetz auf dem Weg zum Landtag

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Das Kabinett hat heute (12. April 2016) im zweiten Durchgang den Entwurf des Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform beschlossen. Dr. Holger Poppenhäger, Thüringer Minister für Inneres und Kommunales, sagte nach der Kabinettsitzung in der Regierungsmedienkonferenz: „Mit dem heutigen Beschluss des Kabinettes ist ein wesentlicher Schritt voran auf dem Weg zur Gebietsreform gelungen.“

Im Zuge des Anhörungsverfahrens und der Beteiligung der Ressorts hat die Landesregierung den Gesetzentwurf gerade auch unter Berücksichtigung der aktuellen Bevölkerungszahlen des Thüringer Landesamtes für Statistik vom 5. April 2016 weiterentwickelt. „Eine wichtige Ergänzung sind zum Beispiel Übergangsregelungen, die zur Verbesserung der Aufwandsentschädigung für Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister führen, die bei Auflösung der Gemeinde aus dem Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters übergeleitet werden. Wir unterstützen ehrenamtliches Engagement ausdrücklich und schaffen damit neue Perspektiven für die Kandidatinnen und Kandidaten bei den bevorstehenden Wahlen“, betonte der Minister.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass im Falle der übergangsweisen Bildung eines Ortschaftsrates weder eine Wahl der Ortschaftsratsmitglieder stattfindet noch die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder auf die in § 45 Absatz 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung bestimmte Zahl beschränkt ist, da die bisherigen Gemeinderatsmitglieder in das Amt des Ortschaftsratsmitglieds übergeleitet werden sollen. Ergänzend wurden zudem eine Regelung zur Vergrößerung des Gemeinderats für einen Übergangszeitraum und Regelungen zur Stärkung des Budgetrechts sowie zur Beteiligung der Ortsteile und Ortschaften bei der Haushaltsaufstellung aufgenommen.

Ziel der Gebietsreform ist es, die kommunalen Strukturen zu stärken. „Die örtliche Gemeinschaft“, so Dr. Poppenhäger, „entfaltet nur dann die größtmögliche Leistungskraft, wenn sie dem Urtypus der sich selbst verwaltenden Gemeinde entspricht.“ Diese Verbesserung der kommunalen Strukturen werde durch Zusammenlegung oder Eingliederung von kleineren und leistungsschwächeren in größere Gemeinden erreicht.

Das Vorschaltgesetz konkretisiert nun in § 6 Abs. 2 das Ende der Antragsfrist für die Bildung von freiwilligen Gemeindestrukturen durch Auflösung und Zusammenschluss oder Eingliederung auf den 31. Oktober 2017. Dies gelte auch für Gemeinden, die derzeit noch Teil einer Verwaltungsgemeinschaft seien; die bisher erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft entfällt.

Quelle: THÜRINGER MINISTERIUM FÜR INNERES UND KOMMUNALES

 

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